Medienmanagement-Blog
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Förderrichtlinien

§ 1 Förderungsmöglichkeiten
Für ein Studium an der Hamburg Media School (HMS) sind Studiengebühren zu entrichten. Um möglichst keine Studierenden aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation von einem Studium auszugrenzen, bietet die HMS besonders qualifizierten Studierenden vier Förderungsalternativen:

  • Vollstipendien (vollständiger Erlass der Studiengebühren)
  • Teilstipendien (anteiliger Erlass der Studiengebühren)
  • zinsvergünstigte und zinslose Darlehen (Ratenzahlung)
  • geförderte Beschäftigung (Tätigkeiten als studentische Hilfskräfte)
Sämtliche Förderungsmöglichkeiten dienen ausschließlich dem Zweck der Finanzierung der Studiengebühren. Zahlungen für Einschreibung und Prüfung sowie Lebenshaltungskosten werden ausschließlich durch die Tätigkeit als studentische Hilfskräfte unterstützt.

§ 2 Entscheidung der Vergabe
Über die Gewährung eines Stipendiums bzw. eines zinslosen Darlehens entscheidet der Förderausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus
  • einem Vertreter der akademischen Leitung und
  • einem Vertreter der Geschäftsführung
Für Stipendien, die vor Aufnahme des Studiums vergeben werden, erfolgt die Auswahl der zu fördernden Studierenden in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Situation, der nachgewiesenen Leistungen vor dem Studium und der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. Für Förderungen nach Aufnahme des Studiums sind zusätzlich die an der HMS erbrachten Studienleistungen und das außercurriculare Engagement maßgeblich. Bei Stipendien und Darlehen, die von Dritten zweckgebunden gestiftet wurden, gelten zum Teil abweichende Entscheidungsgremien.

§ 3 Dauer der Förderung
Sämtliche Förderungsmöglichkeiten können grundsätzlich für die Dauer des gesamten Studiums oder Teile davon gewährt werden. Die Gewährung von Stipendien nach Studienbeginn ist zwingend an die Leistung der/des Studierenden geknüpft. Dabei ist mindestens in jedem der bis dahin absolvierten Trimester jeweils die Gesamtnote „gut“ zu erzielen; alle absolvierten Trimester müssen erfolgreich abgeschlossen worden sein.

§ 4 Antragsstellung
Die Möglichkeiten der Hamburg Media School zur finanziellen Förderung sind begrenzt. Es wird erwartet, dass Antragsteller einen Antrag auf Förderung nur dann stellen, wenn tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt und alle anderen Mittel der Finanzierung ausgeschöpft sind. Die finanzielle Bedürftigkeit sollte in angemessener Form nachgewiesen werden.
Vorausetzung für die Förderung ist die erfolgreiche Zulassung zum Studium an der Hamburg Media School. Die Antragsstellung erfolgt durch formlose schriftliche Anfrage an den Förderausschuss. Für den Fall der Stipendien und Darlehen sollte diese eine Erklärung der/des Studierenden über eigene Einkünfte und die seiner Eltern enthalten, Angaben über die bisherigen Studienleistungen und über Leistungen, die der/die Bewerber/in außerhalb der Hochschule erbracht hat. Zusätzlich kann die/der Studierende Gutachten von Seiten eines Dozenten über seine Studienleistung beilegen. Diese Unterlagen müssen bis spätestens sechs Wochen vor Trimesterbeginn beim Förderausschuss eingegangen sein. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt spätestens vier Wochen vor Trimesterbeginn. Im Falle einer Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit einer erneuten Beantragung im nächsten Trimester.

§ 5 Rückzahlung zinsgünstiger und zinsloser Darlehen
Die Modalitäten für Zinszahlungen und Tilgungen werden im jeweiligen Darlehensvertrag geregelt.

§ 6 Förderungsausschluss
Ausgenommen von diesen Förderungsmöglichkeiten sind Studierende, die bereits eine Förderung (öffentlich oder privat) für dieses Studium erhalten. Davon ausgenommen sind Leistungen nach dem BAföG.

§ 7 Rücknahme der Förderung
Die Gewährung von Förderungsleistungen kann zurückgefordert werden, wenn die/der Studierende gegen Bestimmungen dieser Richtlinie oder des Studienvertrags verstößt, falsche Angaben bei der Antragsstellung gemacht oder sich Förderungen in sonstiger Weise erschlichen hat.

§ 8 Ausschluss des Rechtsweges
Ein Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen besteht nicht.

§ 9 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der „Richtlinie zur Vergabe von Stipendien und zinslosen Darlehen der Hamburg Media School“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten diese eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder Regelungslücken tritt rückwirkend eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Förderausschuss in Kraft.